Für Partner

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Erdgasumstellung in St. Tönis. Als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) oder Schornsteinfeger:in sind Sie ein wichtiger Partner bei der Umsetzung und unterstützen Ihre Kundinnen und Kunden während des gesamten Umstellungsprozesses. Ihre Mitwirkung beeinflusst maßgeblich den Erfolg der Erdgasumstellung bei Ihren Kunden, die eben auch unsere Netzkunden sind.

Die Umstellung von L-Gas auf H-Gas ist notwendig, da die L-Gas-Vorkommen, aus denen bisher Teile des deutschen Erdgasmarktes versorgt wurden, erschöpft sind. Aufgrund der unterschiedlichen Gasbeschaffenheit müssen alle an das Gasnetz angeschlossenen Gasverbrauchsgeräte technisch an die neue Gasqualität angepasst werden. Als zuständiger Netzbetreiber ist die NEW Netz GmbH gemäß § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

für die Durchführung der Erdgasumstellung in St. Tönis verantwortlich. Deshalb informieren wir Sie als Installationsunternehmen und Schornsteinfeger frühzeitig über die anstehenden Maßnahmen, damit Sie Ihre Kundinnen und Kunden während des Umstellungsprozesses kompetent begleiten können.

© JazzIRT (iStock)

Im Rahmen der Erdgasumstellung kommen ausschließlich nach den Vorgaben des DVGW zertifizierte Unternehmen und Fachkräfte zum Einsatz. Im Jahr 2027 erfassen diese zunächst alle an das Gasnetz angeschlossenen Gasverbrauchsgeräte. Anschließend werden die erhobenen Gerätedaten technisch bewertet. Auf Grundlage der DVGW-Anpassungsdatenbank legen wir die Anpassungsmöglichkeiten sowie den gerätespezifischen Anpassungszeitpunkt fest.

Nach Beschaffung der erforderlichen Anpassungsmaterialien erfolgt im Jahr 2028 die technische Anpassung der jeweiligen Gasgeräte an die neue Gasqualität.

Nutzen der Erdgasumstellung für Ihr Unternehmen

Als Fachpartner profitieren Sie von den Informationen zur Erdgasumstellung auf mehreren Ebenen:

  • Sie können den Umstellungsprozess gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden positiv begleiten, weil Sie über vertiefende Informationen verfügen.
  • Sie positionieren sich auch beim Thema Erdgasumstellung als gut informierte Ansprechperson für Ihre Kundinnen und Kunden.
  • Sie können Gerätemängel frühzeitig erkennen und beheben. So unterstützen Sie einen reibungslosen Umstellungsprozess für Ihre Kundinnen und Kunden.
  • Sie können Ihre Kundinnen und Kunden frühzeitig beraten, wenn ein Geräteaustausch sinnvoll oder erforderlich ist, und kennen die Möglichkeiten der Kostenerstattung.

Wettbewerbsverbot für Dienstleiter der NEW Netz GmbH

  • Den Mitarbeitenden der von uns für die Erdgasumstellung beauftragten Dienstleister ist es nicht gestattet, Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich eines Installateurs auszuführen. Dazu gehören zum Beispiel Wartungsarbeiten, Instandsetzungen oder der Austausch von Geräten.
  • Alle von uns beauftragten Monteure sind verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot einzuhalten.

Abgasmessung und Grenzwerte

Während der Umstellungsarbeiten führen die Monteure sowohl bei der Erhebung als auch bei der Anpassung Abgasmessungen durch. Grundlage dafür ist das geltende Regelwerk, insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt G 680. Die Messungen erfolgen nicht über die sogenannte Schornsteinfegertaste.

Für die Abgasmessung gelten folgende CO-Grenzwerte und Handlungsanweisungen:

CO-Grenzwerte und Vorgaben im Rahmen der Erhebungsphase (2027)
Grenzwerte Maßnahmen und Fristigkeiten
> 300 ppm Mängelkarte, Behebung des Mangels innerhalb von 4 Wochen
> 1.000 ppm Mängelkarte, unverzügliche Behebung des Mangels und Sperrung des Gasgeräts
CO-Grenzwerte und Vorgaben im Rahmen der Anpassungsphase (2028)
Grenzwerte Maßnahmen und Fristigkeiten
> 500 ppm Mängelkarte, Behebung des Mangels innerhalb von 4 Wochen
> 1.000 ppm Mängelkarte, unverzügliche Behebung des Mangels und Sperrung des Gasgeräts

*CO = Kohlenmonoxid
**ppm = parts per million (Anzahl Teilchen pro Million Teilchen)

Fragen zum Datenschutz

  • Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat für uns einen hohen Stellenwert. Selbstverständlich beachten wir die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  • In unserer Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Erdgasumstellung sowie über Ihre Rechte. Die Datenschutzerklärung steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Download

Kostenerstattung nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und Voraussetzungen

Entscheidet sich Ihr Kunde im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasverbrauchsgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, hat er gemäß § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) einen gesetzlich festgelegten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro pro Gerät.

Wenn Ihr Kunde ein bestehendes Gasgerät im Zuge der Erdgasumstellung durch ein Neugerät ersetzen möchte, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzlich geregelte Kostenerstattung in Höhe von 100 Euro pro Gerät erhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Kostenerstattung erfüllt sein:

  • Der Kunde ist Eigentümerin oder Eigentümer des Gasgeräts.
  • Das neue Gasgerät ist selbstadaptierend und muss im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr technisch angepasst werden.
  • Die ordnungsgemäße Nutzung des bisherigen Gasverbrauchsgeräts wird durch die Unterschrift Ihres Installateurs bestätigt.
  • Ihr Installateur bestätigt, dass das Neugerät innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Erstinformationsschreibens und vor der vorgesehenen Anpassung des Altgeräts eingebaut wurde.
  • Die fachgerechte Installation und Inbetriebnahme des Neugeräts wird durch Ihren Installateur schriftlich bestätigt. Zusätzlich ist dem Antrag auf Kostenerstattung ein Nachweis der Konzession des Installationsunternehmens beizufügen.

Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekosten­erstattungs­verordnung) und Voraussetzungen

Die Gewährung eines erhöhten Erstattungbetrages ist an folgende zusätzliche Bedingungen der Gasgerätekostenerstattungsverordnung geknüpft:

  • Das Gasgerät wird ausschließlich zur Beheizung von Wohnräumen oder für eine vergleichbare Nutzung eingesetzt.
  • Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Alter des auszutauschenden Heizgeräts und ist entsprechend gestaffelt.
  • Der Nachweis über das vorhandene Altgerät muss durch einen Entsorgungsnachweis oder durch den Nachweis der letzten Schornsteinfeger-Abgasmessung erbracht werden. Dieser Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, wenn das Neugerät nach der Mitteilung über die Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin eingebaut wurde.
Alter des Gasgeräts anhand des Typenschilds zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins Höhe des Kostenerstattungs­anspruchs
nicht älter als 10 Jahre 500 €
älter als 10 Jahre,
aber nicht älter als 20 Jahre
250 €
älter als 20 Jahre,
aber nicht älter als 25 Jahre
100 €

Downloads

Hier erhalten Sie alle allgemeinen Informationen zur Erdgasumstellung.

Hier finden Sie alle Informationen zu Kosten und Kostenerstattung auf einen Blick.

Hier finden Sie den Antrag auf Kostenerstattung.

Downloads (für Partner)

Hier finden Sie Information zur Erdgasumstellung für Installateure & Schornsteinfeger. Hier gibt‘s allgemeine Informationen zur Erdgasumstellung in Kurzform. Hier finden Sie sicherheitsrelevante Informationen für die Erdgasumstellung. Hier finden Sie Informationen zu Kosten und Kostenerstattung. Hier finden Sie den Antrag auf Kostenerstattung. Hier finden Sie Informationen zu Mängeln, die ggf. an Ihrem Gasgerät festgestellt wurden.

Erdgasumstellung
in St. Tönis (Tönisvorst)

Von der Erdgasumstellung betroffen sind alle Haushalte, Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, die Erdgas nutzen. Im Netzgebiet St. Tönis müssen insgesamt rund 5.700 Gasgeräte an die neue Gasqualität angepasst werden.

Damit kein Gasgerät übersehen wird, erfassen wir zunächst alle angeschlossenen Geräte. Diese Erhebung findet im Jahr 2027 statt. Dabei werden die für die Umstellung erforderlichen Gerätedaten aufgenommen und geprüft.

Im Anschluss erfolgt im Jahr 2028 die technische Anpassung aller anpassungsfähigen Gasgeräte. So stellen wir sicher, dass diese auch nach der Umstellung auf H-Gas (high calorific gas) sicher und zuverlässig betrieben werden können.

Wir benötigen Ihre Unterstützung

Für eine erfolgreiche und termingerechte Erdgasumstellung sind wir auf die Unterstützung unserer Marktpartner angewiesen. Als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) oder Schornsteinfegerbetrieb tragen Sie wesentlich dazu bei, dass die Umstellung für unsere gemeinsamen Kundinnen und Kunden reibungslos verläuft.

Die folgenden Informationen unterstützen Sie dabei, Ihre Kundinnen und Kunden zu den verschiedenen Themen der Erdgasumstellung kompetent zu informieren und fachgerecht zu beraten.

Mangelbehebung

  • Werden bei der Erhebung oder der technischen Anpassung Mängel an einem Gasgerät festgestellt, dokumentieren unsere Monteure diese auf einer Mängelkarte und übergeben sie dem Geräteeigentümer. Je nach Art und Schwere des Mangels enthält die Mängelkarte auch die Frist, innerhalb derer der Mangel durch den Geräteeigentümer und das beauftragte Vertragsinstallationsunternehmen zu beheben ist.
  • Die Verantwortung für die Beseitigung festgestellter Mängel liegt ausschließlich beim Geräteeigentümer. Die dabei entstehenden Kosten sind ebenfalls von ihm zu tragen.
  • Bitte informieren Sie uns nach erfolgter Mangelbehebung zeitnah, indem Sie die von Ihnen unterschriebene Mängelkarte an das Projektbüro Erdgasumstellung der NEW Netz GmbH zurücksenden.

Bitte beachten Sie: Nach den Vorgaben des DVGW-Regelwerks dürfen Geräte mit festgestellten Mängeln nicht angepasst werden. In diesen Fällen wird das betroffene Gerät gesperrt. Liegt uns bis spätestens zwei Wochen vor dem Schalttermin kein Nachweis über die Mangelbehebung vor, müssen wir aus Sicherheitsgründen den betroffenen Gasanschluss sperren.

Gerätestörungen nach Besuch unserer Monteure

  • Tritt nach dem Besuch eines von uns beauftragten Monteurs eine Störung am Gasgerät eines Kunden auf, haben unsere Dienstleister beziehungsweise deren Monteure zunächst das Recht zur Nachbesserung.
  • Bitte weisen Sie Ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, dass sie sich in einem solchen Fall direkt an die Erdgas-Hotline der NEW Netz GmbH unter 02451 624-6246 wenden müssen. Die Entstörung wird anschließend durch die NEW Netz GmbH beziehungsweise die von uns beauftragten Dienstleister koordiniert. Nur auf diesem Weg können gegebenenfalls anfallende Kosten durch die NEW Netz GmbH übernommen werden.
  • Sollte nach dem Besuch eines von uns beauftragten Monteurs ein Schaden an einem Gasgerät auftreten, der nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Erhebung oder Anpassung steht und von Ihnen behoben wird, bitten wir Sie, unbedingt die auf dem Messprotokoll am Gerät dokumentierten Abgaseinstellungen nach Abschluss Ihrer Arbeiten wieder zu übernehmen.

Verhalten bei Gerätestörungen

  • Meldet sich während der Erdgasumstellung eine Kundin oder ein Kunde bei Ihnen wegen einer Gerätestörung, bitten wir Sie zunächst zu klären, ob in der vergangenen Zeit ein von uns beauftragter Monteur am Gerät tätig war. Ist dies der Fall, verweisen Sie die Kundin oder den Kunden bitte an unsere Erdgas-Hotline unter 02451 624-6246.
  • So können wir zunächst prüfen, ob die Störung im Zusammenhang mit der Erdgasumstellung steht. Sollte dies der Fall sein, wird die Störung im Rahmen unseres Nachbesserungsrechts durch die NEW Netz GmbH beziehungsweise die beauftragten Dienstleister schnellstmöglich behoben. Für die Kundin oder den Kunden entstehen dabei keine Kosten.
  • Wird die Entstörung ohne vorherige Information oder Abstimmung mit der NEW Netz GmbH durchgeführt, können die dabei entstehenden Kosten nicht von uns übernommen werden. In diesem Fall sind die Kosten von der Kundin oder dem Kunden selbst zu tragen.

Geräteaustausch

Nachfolgendes gilt für den Zeitraum nach Erhalt des Erstinformations­schreibens bis zum Schalttermin:
Wenn Sie als Installationsunternehmen ein Gasgerät stilllegen, ausbauen oder durch ein Neugerät ersetzen und das Altgerät mit einem Aufkleber der NEW Netz GmbH („Gasgerät erhoben“ oder „Gasgerät angepasst“) gekennzeichnet ist, bitten wir Sie um Ihre Unterstützung:

  • Damit unsere Monteure bei der technischen Anpassung nicht unnötig anfahren oder mit nicht passenden Anpassungsmaterialien vor Ort erscheinen, benötigen wir frühzeitig Informationen über die Stilllegung oder den Austausch des Geräts.
  • Bitte nutzen Sie hierfür unsere Geräteaustauschkarte. Diese können Sie einfach ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Geräteaustauschkarte erhalten Sie kostenfrei per E-Mail bei der Projektleitung der NEW Netz GmbH unter wolfgang.clemens@new-netz.de.
  • Alternativ können Sie den Geräteaustausch auch direkt über die dafür vorgesehene Funktion auf dieser Website melden.
  • Besonders einfach ist die Meldung über den QR-Code auf dem gelben Geräteaufkleber. Nach dem Scannen mit Ihrem Smartphone gelangen Sie direkt zu einer Eingabemaske auf dieser Website, in der Sie alle erforderlichen Angaben zum Geräteaustausch eintragen können. Mit einer frühzeitigen Rückmeldung zum Austausch eines Gasgeräts unterstützen Sie die Erdgasumstellung maßgeblich. Nur so können wir rechtzeitig prüfen, ob Anpassungsmaßnahmen weiterhin erforderlich sind und gegebenenfalls die passenden Anpassungsmaterialien für den geplanten Termin beschaffen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und auf eine gute Zusammenarbeit.

Hinweise:

  • Sowohl für die Erhebung als auch für die technische Anpassung müssen sich die Gasgeräte und Anlagen in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Dies betrifft sowohl die zulässigen Werte der Abgasmessung als auch mögliche bauliche oder technische Mängel. Bitte berücksichtigen Sie diese Anforderungen bei der Planung Ihrer Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Erfolgt ein Geräteaustausch nach dem Schalttermin, ist zwingend ein für H-Gas (high calorific gas) geeignetes Gasgerät einzubauen. Die Anpassung auf H-Gas muss dabei bereits im Rahmen der Installation durch Sie erfolgen. Bitte beachten Sie außerdem, dass nach dem Schalttermin kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr geltend gemacht werden kann.

Fragestellungen

Welche Gasgeräte im Haushalt / im Unternehmen sind betroffen?

Von der Erdgasumstellung betroffen sind grundsätzlich alle Gasgeräte, die mit Erdgas betrieben werden und an das Gasnetz angeschlossen sind. Dazu zählen in den meisten Fällen Heizungsanlagen, Gasthermen zur Warmwasserbereitung, Gaskamine sowie Gasherde.

Kann jedes Gerät angepasst werden?

Die große Mehrheit der Gasgeräte kann technisch angepasst werden. Dies ist bei mehr als 95 Prozent der Geräte der Fall.

Stellt sich bei der technischen Prüfung durch die beauftragten Fachunternehmen heraus, dass eine Anpassung auch nach umfassender Recherche nicht möglich ist, informieren wir den Geräteeigentümer schriftlich und erläutern die weiteren Schritte. Betroffen sind hiervon insbesondere ältere Gasgeräte mit einem Alter von etwa 30 Jahren oder mehr.

Welche Bedeutung haben die Aufkleber auf meinem Gasgerät?

Die von unseren Monteuren angebrachten Aufkleber dokumentieren den aktuellen Bearbeitungsstand eines Gasgeräts. So ist beispielsweise erkennbar, ob ein Gerät bereits erfasst oder schon technisch angepasst wurde. Darüber hinaus werden weitere Aufkleber verwendet, die zusätzliche Informationen zum jeweiligen Gasgerät enthalten. Die Kennzeichnungen sind durch den DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) vorgegeben enthalten für Ihren Installateur bzw. den Schornsteinfeger wichtige Informationen. Daher dürfen die Aufkleber nicht entfernt werden. Auch Einstellungen am Gasgerät, die im Rahmen der Erdgasumstellung vorgenommen wurden, sollten während des Umstellungszeitraums nicht verändert werden.

Ihr Kontakt zu uns

Unsere Kontaktmöglichkeiten für Ihr Anliegen:

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da:

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